Das neue Gesetz zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung stellt einen wichtigen Meilenstein in der Schweizer Arbeitswelt dar. Die Arbeitnehmer/-innen profitieren von zwei neuen Gesetzesbestimmungen, welche die notwendige Betreuung von Angehörigen aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich erleichtern. Hier angesprochen sind ein dreitägiger Betreuungsurlaub nach dem Artikel 329h OR und ein Betreuungsurlaub von 14 Wochen nach dem Artikel 329i OR. Dieser Beitrag weist auf deren wichtige Aspekte hin.

 

Neu: Dreitägiger Betreuungsurlaub nach Art. 329h OR

Der Artikel 329h OR sieht vor, dass die Arbeitnehmer/-innen Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub im Ausmass von drei Tagen haben. Eine grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass es sich um die Betreuung von Angehörigen handelt, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgt. Diese muss nicht nur mit einer plötzlichen Krankheit oder einem Unfall verbunden sein. Auch die Behinderung gilt hier als gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Betreuung notwendig macht.

Zum Kreis der Angehörigen werden Verwandte in auf- und absteigender Linie, d. h. vor allem die Eltern, Kinder und Geschwister gezählt. Mit den Kindern muss die Vaterschaft im rechtlichen Sinne begründet sein. Des Weiteren schliesst der Artikel 329h OR die Ehegatten/-innen, eingetragene Partner/-innen, Schwiegereltern sowie Lebenspartner/-innen mit ein, vorausgesetzt, dass die Arbeitnehmer/-innen mit denen seit wenigstens fünf Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen.

Der Schweizer Gesetzgeber hat bestimmte Einschränkungen eingeführt: So kann ein dreitägiger Betreuungsurlaub einmalig pro eine gesundheitliche Beeinträchtigung gewährt werden, wobei er im Dienstjahr zehn Tage nicht überschreiten darf. An dieser Stelle ist anzumerken, dass sich die 10-Tage-Grenze nicht auf die Kinder bezieht. Der Grund dafür liegt darin, dass die Betreuung von durch Krankheit beeinträchtigten Kindern weiterhin nach dem Artikel 324a OR stattfinden kann.

Die neue Gesetzesbestimmung gilt bereits seit dem 1. Januar 2021.

 

Neu: 14 Wochen Betreuungsurlaub nach Art. 329i OR

Haben die Arbeitnehmer/-innen Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach den Artikeln 16i–16m EOG, können sie auch einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR im Ausmass von höchstens 14 Wochen pro Dienstjahr beantragen. Das Ziel dieser neuen Gesetzesbestimmung ist es, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. Den Anspruch auf einen bezahlten Betreuungsurlaub von 14 Wochen haben die Eltern, die deren Kind wegen einer schweren bzw. langfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigung betreuen müssen.

Dabei ist es wichtig zu beachten, dass der Betreuungsurlaub innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten anzutreten gilt. Diese beginnt mit dem Tag des Erhalts des ersten Tagentschädigungsgeldes. Je nach Bedarf lässt sich der Betreuungsurlaub entweder am Stück oder tageweise beziehen, wobei der Arbeitgeber über die Modalitäten unverzüglich informiert werden soll. Für den Fall, dass beide Eltern über einen Arbeitsvertrag verfügen, hat jeder Elternteil Anspruch auf sieben Wochen Betreuungsurlaub. Seine abweichende Aufteilung ist zulässig.

Neu ist, dass der Betreuungsurlaub nach Artikel 329i OR nicht zur Ferienkürzung führen darf. Darüber hinaus geniessen jene Arbeitnehmer/-innen, die einen 14-wöchigen Betreuungsurlaub in Anspruch nehmen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser dauert solange, bis der rechtliche Anspruch auf den Betreuungsurlaub besteht, längstens aber während der sechs Monate ab dem Tag des Erhalts des ersten Tagentschädigungsgeldes. Ähnlich gilt der besondere Kündigungsschutz für die Arbeitnehmer/-innen nach Ablauf der Probezeit.

Die neue Gesetzesbestimmung wird am 1. Juli 2021 in Kraft treten.

 

Der Partner: Roberto Laezza von Planova Human Capital 

Die Mission von planova human capital & Roberto Laezza ist es, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Schweiz langfristig zu fördern. Um dies zu erreichen, unterstützt diese Arbeitsvermittlungsagentur seit dem Gründungsjahr 1989 die Schweizer Unternehmen dabei, ihre Personalengpässe zu überwinden. Mehr als 100 Mitarbeiter/-innen von Planova Human Capital Roberto Laezza bringen die Firmen in der ganzen Schweiz und die zeitlich befristeten Arbeitskräfte zusammen. Daraus ergibt sich eine Win-Win-Situation für beide Seiten.